Wahlanordnung
Erneuerungswahlen Gemeindebehörden Neerach
Amtsdauer 2026 bis 2030
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Neerach den ersten Wahlgang für die an der Urne stattfindenden Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden der Politischen Gemeinde Neerach für die Amtsdauer 2026 bis 2030 auf Sonntag, 8. März 2026 festgesetzt.
Gemäss Art. 5 Ziff. 1 bis 3 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Neerach (GO) sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 5 Mitglieder des Gemeinderates und deren Präsident/in
- 5 Mitglieder der Schulpflege und deren Präsident/in
- 5 Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und deren Präsident/in
Nicht an der Urne gewählt werden die Mitglieder des Wahlbüros. Die Wahlbefugnis liegt gemäss Art. 16 Abs. 3 GO beim Gemeinderat Neerach.
Sofern die Gemeindebehörden beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden, erfolgt am Sonntag, 14. Juni 2026 ein zweiter Wahlgang.
Die Wahl wird gemäss Art. 6 Abs. 1 GO sowie nach §§ 48 ff. des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der kantonalen Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leeren Wahlzetteln durchgeführt. Zudem wird den Wahlunterlagen nach Art. 6 Abs. 3 GO i.V.m. § 55 und § 61 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.
Wahlvorschläge sind bis spätestens Mittwoch, 12. November 2025, 11.45 Uhr, beim Gemeinderat Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge gemäss § 7a VPR bis zu diesem Zeitpunkt beim Gemeinderat eingetroffen sein.
Als Mitglied in die genannten Behörden ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Neerach (§ 23 GPR und Art. 4 GO) hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist. Als Präsidentin bzw. Präsident der genannten Behörden kann jede stimmberechtigte Person gewählt werden, die Sie auch als Mitglied der jeweiligen Behörde wählen.
Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten genannt sein, als Stellen in der Behörde zu besetzen sind. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge pro Behörde und dort höchstens einmal genannt sein (§ 50 GPR). Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden (§ 24 Abs. 4 VPR).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neerach unter Angabe von Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden (§ 51 GPR).
Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die vorläufigen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist auf der Gemeindewebsite www.neerach.ch unter der Rubrik "Verwaltung / Neuigkeiten / Amtliche Publikationen" und der Rubrik "Politik / Abstimmungen und Wahlen / Erneuerungswahlen 2026 bis 2030" veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der amtlichen Publikation an gerechnet, d.h. von Freitag, 14. bis Freitag, 21. November 2025, 11.45 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeindeverwaltung Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, erhältlich oder können auf der Gemeindewebsite www.neerach.ch unter der Rubrik "Politik / Abstimmungen und Wahlen / Erneuerungswahlen 2026 bis 2030" heruntergeladen werden.
Gemäss § 84a GPR gelten Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang auch für den zweiten Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem ersten Wahlgang, d.h. bis Mittwoch, 18. März 2026 um 11.45 Uhr (§ 7a VPR) können beim Gemeinderat Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Neerach, 3. Oktober 2025
Gemeinderat Neerach
Wahlanordnung [pdf, 124 KB]
Formular Wahlvorschlag 2. Frist | Gemeinderat inkl. Präsident/in [pdf, 127 KB]
Formular Wahlvorschlag 2. Frist | Schulpflege inkl. Präsident/in [pdf, 127 KB]
Formular Wahlvorschlag 2. Frist | Rechnungsprüfungskommission inkl. Präsident/in [pdf, 127 KB]