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Wahlanordnung: Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrich-ters der Politischen Gemeinde Neerach - Amtsdauer 2027 bis 2033

Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat Neerach den ersten Wahlgang für die gestützt auf § 40 lit. a Ziff. 5 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) in Verbindung mit Art. 5 Ziff. 4 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Neerach (GO Neerach) an der Urne stattfindende Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters der Politischen Gemeinde Neerach für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf Sonntag, 28. Februar 2027 festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 6 Abs. 1 GO sowie nach §§ 48 bis 56 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der kantonalen Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Zudem wird den Wahlunterlagen nach Art. 6 Abs. 3 GO i.V.m. § 55 und § 61 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind. Die Stimmberechtigten erhalten eine Wahlanleitung.

Wahlvorschläge sind bis spätestens Mittwoch, 25. November 2026, 11.45 Uhr, beim Gemeinderat Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge gemäss § 7a VPR bis zu diesem Zeitpunkt beim Gemeinderat eingetroffen sein.

Als Friedensrichterin bzw. Friedensrichter der Politischen Gemeinde Neerach ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich (§ 23 GPR Abs. 3 und 4 GPR und Art. 4 GO) hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen, Vorname(n), Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz "bisher", wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, politische Gruppierung, parteilos) bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist.

Auf einem Wahlvorschlag dürfen höchstens so viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten genannt sein, als Stellen in der Behörde zu besetzen sind. Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat darf höchstens auf einem der Wahlvorschläge genannt sein (§ 50 GPR). Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden (§ 24 Abs. 4 VPR).

Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neerach unter Angabe von Name, Vorname(n), Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Eine stimmberechtigte Person kann nur einen Wahlvorschlag pro Behörde unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden (§ 51 GPR).

Die vorläufigen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist auf der Gemeindewebsite www.neerach.ch unter der Rubrik "Verwaltung / Neuigkeiten / Amtliche Publikationen" und der Rubrik "Politik / Abstimmungen und Wahlen / Erneuerungswahl Friedensrichter/in 2027 bis 2033" veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, von der amtlichen Publikation an gerechnet, d.h. von Freitag, 4. bis Freitag, 11. Dezember 2026, 11.45 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Wahlvorschlags-Formulare sind bei der Gemeindeverwaltung Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, erhältlich oder können auf der Gemeindewebsite www.neerach.ch unter der Rubrik "Politik / Abstimmungen und Wahlen / Erneuerungswahl Friedensrichter/in 2027 bis 2033" heruntergeladen werden.

Gemäss § 84a GPR gelten Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang auch für den zweiten Wahlgang. Bis 10 Tage nach dem ersten Wahlgang, d.h. bis Mittwoch, 10. März 2027 um 11.45 Uhr (§ 7a VPR) können beim Gemeinderat Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
 

Neerach, 16. Oktober 2026
Gemeinderat Neerach

Wahlanordnung Friedenrichter/in 2027 bis 2033 [pdf, 51 KB]
Wahlvorschlags-Formular Friedenrichter/in 2027 bis 2033 [pdf, 54 KB]

Version 1 vom 16.10.2026 07:00