notfallnummern osm e-dienste ortsplan Spartageskarte

Navigieren in Neerach

Beschlüsse der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Neerach vom 8. Juni 2026

363 Stimmberechtigte bei Traktandum 1 (15,14% von 2'398 Stimmberechtigten) und 364 Stimmberechtigte bei Traktandum 2 (15,18%) haben an der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde Neerach vom Montag, 8. Juni 2026 folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Genehmigung der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen 2025 der Politische Gemeinde Neerach.
     
  2. Ablehnung der Umsetzungsvorlage "Einführung von Tempo 30 auf allen kommunalen Strassen im geschlossenen Siedlungsgebiet von Neerach und Riedt" mit den damit verbundenen notwendigen Massnahmen, basierend auf dem Kurzbericht (technische Grundlagen) sowie den Massnahmenplänen "Neerach West", "Neerach Ost" und "Riedt" des Büros SUTER VON KÄNEL WILD Planer und Architekten AG, Förrlibuckstrasse 30, 8005 Zürich, alles datiert vom 23. März 2026, sowie dem damit verbundenen Objektkredit von CHF 315'000.00, inkl. MWST.
     

Einsichtnahme/Auflage

Das Protokoll der Gemeindeversammlung mit den gefassten Beschlüssen liegt ab Freitag, 12. Juni 2026 während 30 Tagen zur Einsicht in der Gemeindeverwaltung Neerach auf und kann auf der Gemeindewebsite www.neerach.ch unter der Rubrik "Politik / Gemeindeversammlung / Protokolle" eingesehen werden.
 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung der Politische Gemeinde Neerach kann, vom Tag nach der amtlichen Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf

  • wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte innert 5 Tagen schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG)
  • und im Übrigen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG).

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.

Der Rekurs in Stimmrechtssachen gegen die Verletzung von Verfahrensvorschriften in der Gemeindeversammlung setzt insbesondere voraus, dass diese Verletzung bereits in der Versammlung von irgendeiner stimmberechtigten Person gerügt worden ist (§ 21a Abs. 2 VRG).
 

Neerach, 12. Juni 2026
Gemeinderat Neerach

Version 2 vom 12.06.2026 08:21