Strasseninstandsetzung und Massnahmen Langsamverkehr, Zürcher-/Kaiserstuhlstrasse, Neerach, Öffentliche Planauflage mit Rechtserwerb, Neerach
Das genannte Projekt wird gemäss § 16 und 17 StrG öffentlich aufgelegt.
Die Zürcher-/Kaiserstuhlstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Neerach zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als Regionale Verbindungsstrasse Nr. 566 geführt.
Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Werterhaltung wird die Zürcher-/Kaiserstuhlstrasse instandgesetzt und die Bushaltestellen „Neerach Post" sollen hindernisfrei ausgebaut werden.
Im Einvernehmen mit der Gemeinde Neerach sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmenvor:
- Instandsetzung der Fahrbahn im Projektperimeter (mit Einbau eines lärmarmen Deckbelags);
- Hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen „Neerach Post";
- Behebung der Schwachstellen Veloinfrastruktur;
- Neubau geschützter Fussgängerübergänge;
- Erneuerung und Anpassung öffentliche Beleuchtung;
- Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter.
Angaben zur Auflage:
Gemeindeverwaltung Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf.
Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.
Rechtliche Hinweise:
Gegen das Projekt kann innerhalb derAuflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 1 75.2). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb derAuflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff.VRG).
Ergänzende rechtliche Hinweise:
Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonstwie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion,Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Neumühlequai 10, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben. Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).
Einsprachen:
Frist und Gegenstand:
Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.
Enteignungsbann:
Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungsrechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden.
Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu
berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 12.07.2026
Kontaktstelle:
Kanton Zürich, Baudirektion,Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Sektion PM Nord, Neumühlequai 10, 8090 Zürich
Version 2 vom 12.06.2026 07:00