Flughafen Zürich | Anpassung Sicherheitszonenplan (Änderungen infolge der Verlängerung der Pisten 28 und 32)
|
Gesuchsteller/in: |
Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich |
|
Gegenstand: |
Anpassung des Sicherheitszonenplans infolge Verlängerung der Pisten 28 und 32. |
|
Verfahren: |
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 43 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 73 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1). Von der Auflage an darf ohne Bewilligung der FZAG keine Verfügung über ein belastetes Grundstück mehr getroffen werden, welche dem angepassten Sicherheitszonenplan widerspricht. |
|
Anhörung: |
Die FZAG hört die Kantone Schaffhausen und Zürich sowie das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) an. |
|
Öffentliche Auflage: |
Der angepasste Sicherheitszonenplan kann vom 1. Juni bis zum 30. Juni 2026 bei den folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: Kanton Schaffhausen:
Kanton Zürich:
Die Unterlagen sind zudem im Internet publiziert unter:
|
|
Einsprachen: |
Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen bei: Kanton Schaffhausen:
Kanton Zürich:
Hinweise:
|
29. Mai 2026
Flughafen Zürich AG
Kanton Zürich, Amt für Mobilität