Anpassung Kompetenzmatrix Geschäfts- und Verwaltungsreglement Politische Gemeinde Neerach, gültig ab 1. April 2026, Kompetenzdelegation bei Verzicht Einreichung Konkursbegehren sowie Abschreibung Forderung Behördenerlass
Der Gemeinderat Neerach hat mit Beschluss Nr. 48 vom 17. März 2026 im Geschäfts- und Verwaltungsreglement der Politischen Gemeinde Neerach (GVR) die Kompetenzmatrix gemäss Art. 67 Abs. 1 GVR wie folgt angepasst und, vorbehältlich der Rechtskraft, per 1. April 2026 in Kraft gesetzt (Neuerungen in kursiver Schrift):
Ressort Finanzen und Liegenschaften, Abteilung Finanzen inkl. Steuern und Liegenschaften, Finanzen
Verzicht zur Einreichung des Konkursbegehrens für Forderungen bis CHF 1'000.00 sowie der Abschreibung der Forderung im Einzelfall bis CHF 1'000.00, mit Kollektivunterschrift: Ressortvorsteher (E), Abteilungsleiter/in Finanzen (E) und Bereichsleiter/in Steuern (E)
E = Entscheid (Gemeinderat, Behördenmitglied und/oder Angestellte Gemeinde)
Ressort Finanzen und Liegenschaften, Abteilung Finanzen inkl. Steuern und Liegenschaften, Steuern
Verzicht zur Einreichung des Konkursbegehrens für Forderungen bis CHF 1'000.00 sowie der Abschreibung der Forderung im Einzelfall bis CHF 1'000.00, mit Kollektivunterschrift: Ressortvorsteher (E), Abteilungsleiter/in Finanzen (E) und Bereichsleiter/in Steuern (E)
E = Entscheid (Gemeinderat, Behördenmitglied und/oder Angestellte Gemeinde)
Der Behördenerlass sowie das angepasste GVR werden im Sinne von § 7 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) veröffentlicht und liegen während der Rekursfrist bei der Gemeindeverwaltung Neerach, Binzmühlestrasse 14, 8173 Neerach, während den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf. Die Unterlagen können auch auf der Website der Gemeinde Neerach www.neerach.ch unter der Rubrik "Verwaltung / Neuigkeiten / amtliche Publikationen" eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, innert 30 Tagen schriftlich Rekurs (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG) erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Neerach, 20. März 2026
Gemeinderat Neerach
Protokollauszug [pdf, 110 KB]
Geschäfts- und Verwaltungsreglement der Politischen Gemeinde Neerach [pdf, 403 KB]
Version 1 vom 20.03.2026 07:00